Novelle des Niedersächsischen Jagdgesetzes 2026
Der niedersächsische Landtag hat mit seinem Beschluss vom 23. Juni 2026 den Weg für ein neues niedersächsisches Jagdgesetzes freigemacht. Das Gesetz wird in Kürze, einen Tag nach seiner Verkündung, in Kraft treten.
Zum Hintergrund:
Die regierungstragenden Parteien hatten in ihrem Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislatur vereinbart, das bestehende Jagdgesetz mit dem Ziel einer waid- und tierschutzgerechten, zeitgemäßen und ökologischen Orientierung zu überprüfen.
Das Kabinett hat in seiner Sitzung im April 2026 einem Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) zugestimmt und an den Landtag weitergeleitet..
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Baujagd im Naturerbbau wird künftig verboten sein. Weiterhin zulässig bleibt die Baujagd mit Hunden im Kunstbau. Diese künstlichen Tunnelsysteme mit gut zugänglichem Kessel und ohne Sackgassen verbessern den Tierschutz bei der Bejagung sowohl für den Hund als auch das Wildtier. Kaninchen dürfen mit der Hilfe von Frettchen weiterhin im Naturerdbau bejagt werden.
- Der Einsatz von Totfanggeräten wird künftig untersagt. Einzige Ausnahme: Ei-Abzugseisen gegen Steinmarder im befriedeten Bezirk dürfen weiter eingesetzt werden.
- Lebendfallen dürfen ab dem 1. April 2028 ausschließlich mit digitalen Meldern verwendet werden. So wird die Verweildauer des Tieres in der Lebendfalle verkürzt.
- Landwirtinnen und Landwirte haben bereits jetzt nach dem geltenden Tierschutzgesetz sicherzustellen, dass vor der Bearbeitung von Grünland die landwirtschaftliche Fläche auf Wildtiere, wie beispielsweise Rehkitze oder Hasen abgesucht wird, damit sie nicht im Mähwerk verletzt oder getötet bzw. überfahren werden. Grundsätzlich werden diese Flächen vor der Bearbeitung von den Jägerinnen und Jägern abgesucht. Sollte dies in vereinzelten Fällen nicht erfolgen, müssen die Jagdausübungsberechtigten künftig dulden, dass Maßnahmen zur Wildrettung auch von den Flächenbewirtschaftenden veranlasst und durchgeführt werden.
- Im Rahmen des Jagdschutzes dürfen wildernde Hunde nur noch eingefangen und nicht mehr getötet werden. Sollte dennoch von Hunden eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, stehen der Polizei Befugnisse aus dem Polizei- und Ordnungsrecht zu.
- Die Erlaubnis zur Tötung wildernder Katzen wird eingeschränkt: künftig dürfen nur noch wildernde und erkennbar verwilderte Tiere geschossen werden, wenn sie sich mindestens 350 statt bislang 300 Meter von einer Wohnbebauung entfernt aufhalten.
- Jagdgehege, die auf eine Bejagung aus kommerziellen Zwecken ausgerichtet sind, sind auch aus Sicht der Jägerschaft weder waidgerecht noch zeitgemäß. Sie werden spätestens nach einer fünfjährigen Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes geöffnet werden. Die Übergangsfrist dient dazu, im Jagdgehege eine angemessene Reduktion der Wildbestände durchzuführen, mit dem Ziel negative Auswirkungen auf angrenzende Flächen zu minimieren.
Bisher war es möglich die Jägerprüfung ohne vorherigen Ausbildungslehrgang abzulegen. Künftig ist dieser Lehrgang im Vorfeld der praktischen und theoretischen Prüfung Pflicht. - Die Verordnungsermächtigung für die Jäger- und Falknerprüfung wird um eine verpflichtende jagdliche Ausbildung sowie die Anerkennung von Ausbildungsstätten erweitert. Die entsprechende Verordnungsänderung über die Jäger- und die Falknerprüfung soll zeitnah veröffentlicht werden.
- Die bisher von den Jagdausübungsberechtigen zwingend jährlich zu erstellenden Abschusspläne für Rehwild wird abgeschafft.
- Mussten die Pläne bislang von den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte beziehungsweise der Region Hannover genehmigt und deren Einhaltung kontrolliert werden, wird künftig die Eigenverantwortung der Grundbesitzenden sowie Jagdpächterinnen und -pächter gehandelt. Mit der Abschaffung der Abschusspläne für Rehwild verlieren alle bestehenden Abschusspläne mit Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes ihre Gültigkeit. Bei Rotwild und Damwild sieht das Gesetz grundsätzlich dreijährige Abschusspläne vor. Den unteren Jagdbehörden steht es frei, einen einjährigen Abschussplan verlangen.
- Künftig gilt das Fangen und Töten bestimmter schadensstiftender Tierarten im befriedeten Bezirk als beschränkte Jagdausübung. Mit dieser klarstellenden Ergänzung muss der Jäger keine zusätzliche Schießerlaubnis mehr beantragen.
- Pflicht zur Trophäenschau wird abgeschafft. Die Jagdbehörde kann dies nur noch für den Bereich von Hochwild-Hegegemeinschaften anordnen.
- Wer sich als Mitglied einer Jagdgenossenschaft vertreten lassen möchte, muss dies künftig nicht mehr von einem Notar beglaubigen lassen.
- Wenn in einem Jagdrevier keine ausreichende Nutria-Bekämpfung stattfindet, kann die Jagdbehörde in Absprache mit dem Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eine Bejagung – auch durch Dritte, wie beispielsweises Berufsjäger –- anordnen. Somit wird eine sogenannte Duldungspflicht für Revierinhaberinnen und Revierinhaber eingeführt.
Wolfsmanagement
Am 2. April ist das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft treten. Die Tierart Wolf unterliegt nun dem Bundesjagdrecht. Ziel der Landesregierung ist es den Weidetierschutz zu stärken und auf Schadereignisse schnell, rechtssicher und unbürokratisch mit gezielten Entnahmen reagieren zu können. Übergeordnet gilt es, den Weidetierschutz durch gezielte Bejagung schadensstiftender Wölfe und ggf. Wolfsrudel zu unterstützen und zugleich den niedersächsischen Beitrag zum günstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zu gewährleisten. Um ein aktives Wolfsmanagement für Niedersachsen gestalten zu können, wurde § 36 NJagdG geändert: Künftig sind für den Wolf nicht mehr die Jagdbehörden der Landkreise zuständig, sondern die obere Jagdbehörde im Landwirtschaftsministerium.
Im Falle eines Wildunfalls wird der Wolf wie jedes andere verunfallte Wild behandelt, so dass jede Person mit gültigem Jagdschein oder eine entsprechend fachkundige Person einen schwerverletzten Wolf töten und von seinem Leid erlösen darf.
Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung:
