Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat aktuelle Verordnungsermächtigungen ausgegeben

Am 13. Juni 2022 hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)
eine Verordnungsermächtigung erlassen, welche am 14. Juni 2022 an die Unteren Jagdbehörden
versendet wurde. Hierin wird auf die noch ausstehende Jagdverordnung zum NJagdG hingewiesen.
In der entstehenden Jagdverordnung sollen alle Verordnungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz
zusammengefasst geregelt werden. Bis zu dem Erlass der Jagdverordnung wird aufgrund
verschiedener Abstimmungsprozesse noch einige Zeit verstreichen.

Die verpflichtende Brauchbarkeit der Jagdhunde, die verpflichtende Teilnahme an einem
Fangjagdlehrgang für Personen, welche die Fangjagd betreiben möchten sowie die Verpflichtung
eines jährlichen Schießübungsnachweises vor der Teilnahme an Gesellschaftsjagden gilt allerdings
unmittelbar seit Inkrafttreten des niedersächsischen Jagdgesetzes am 22. Mai 2022. Mit der
Verordnungsermächtigung sollte seitens des Ministeriums ein Rahmen zur Wahrung der
gesetzlichen Verpflichtungen geschaffen werden.

Die Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden wird bis zum Erlass der Jagdverordnung nach den
bekannten Richtlinien zur Brauchbarkeit vom 15. Juli 2002 durch die Landesjägerschaft
Niedersachsen durchgeführt. Bereits geprüfte Hunde gelten weiterhin als brauchbar.
Die Durchführung der Fangjagdseminare und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Fangjagdseminar erfolgt ebenfalls weiterhin nach den Inhalten der Richtlinien zur Durchführung
von Lehrgängen zur Jagd mit Fanggeräten vom 5. Juni 2001.

Darum geht es:

Verpflichtende Brauchbarkeit der Jagdhunde, 

verpflichtende Teilnahme an einem Fangjagdlehrgang für Personen, welche die Fangjagd betreiben möchten, 

Verpflichtung eines jährlichen Schießübungsnachweises vor der Teilnahme an Gesellschaftsjagden – beides für Schrot und Kugel.

Neu in das Jagdgesetz aufgenommen wurde in §24 Abs. 5 Satz 2 der Schießübungsnachweis. Bis
zur Festlegung der Anforderungen an den Schießübungsnachweis in der Jagdverordnung müssen
Jäger/innen als Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd bereits jetzt nachweisen, dass sie in den letzten
365 Tagen eine Schießübung mit der für die jeweilige Gesellschaftsjagd vorgesehenen
Munitionsart (Schrot- oder Kugelmunition) auf einem Schießstand durchgeführt haben. Mit der
Verordnungsermächtigung sieht das Ministerium vor, dass der jeweilige Jagdleiter der
Gesellschaftsjagd die erforderliche Schießübung bestimmt.

Seitens der Landesjägerschaft empfiehlt die Landesjägerschaft den Jagdleitern und Jagdleiterinnen
folgende Anforderungen für einen Schießübungsnachweis:

Ein Schießübungsnachweis „Schrot“ sollte mit einem jagdlichen Durchgang (15 Wurftauben Trap
oder Skeet) auf einem Wurftaubenstand, 15 Wurftauben im Jagdparcours oder 15 Läufe des Rolloder Kipphasen abzuleisten sein. Hierfür muss schießstandübliche Schrotmunition verwendet werden.
Ein Schießübungsnachweis „Kugel“ wird bereits seit einigen Jahren von vielen Jagdleitern verlangt.
In Anlehnung an die „LJN Keilernadel“ sind dort entweder 5 Schuss mit einem hochwildtauglichen
Kaliber auf den laufenden Keiler, wovon mindestens zwei Schüsse in den Ringen sein müssen
erforderlich oder alternativ dazu 20 Schüsse in einem hochwildtauglichen Kaliber, die
hintereinander auf den laufenden Keiler oder entsprechende Ziele im Schießkino abgegeben
werden müssen.

Es wird allen Jagdleitern empfohlen, die o.g. Regelungen bis zu einem Erlass der Jagdverordnung
einheitlich zu übernehmen. Weiterhin empfehlen wir die Teilnahme an einer Kreis-, Bezirks- oder
Landesmeisterschaft im jagdlichen Schießen oder einem Hegeringschießen in diesem Jahr, sowie
die vor maximal einem Jahr bestandene Jägerprüfung als Übungsnachweis zuzulassen.
Auf Nachfrage wurde uns vom ML mitgeteilt, dass die vor in Kraft treten der entsprechenden
Verordnung durchgeführten Schießübungsnachweise ein Jahr Bestandsschutz haben.

Die Landesjägerschaft hat ein Musterformular herausgegeben, welches als Schießübungsnachweis auf den
Schießständen von dem Beauftragten des Schießstandes abgezeichnet werden sollte und somit bis
zum Erlass der genannten Verordnung genutzt werden kann.
Verantwortlich für das Vorhalten des Schießübungsnachweises ist allein die Jägerin bzw. der Jäger. Der
Jagdleiter muss die Erfordernisse des Schießübungsnachweises festlegen und kann diesen vor der
Jagd gemeinsam mit dem Jagdschein kontrollieren, ist aber nicht zur Kontrolle verpflichtet.
Die Erfordernis des Schießübungsnachweises wird die Kapazitäten der niedersächsischen
Schießstände in einigen Gebieten sehr stark binden. Daher empfehlen wir allen Jägerschaften und
Hegeringen bereits in den kommenden Wochen gebündelte Schießübungstermine für Ihre
Mitglieder anzubieten. Einzelnen Jägerinnen und Jägern wird empfohlen, sich zeitnah um einen
Übungstermin auf dem Schießstand zu bemühen, um eine Überlastung der
Schießstandkapazitäten in den Herbstmonaten zu vermeiden.

Jagdgesetze werden zusammengefasst